Nach Vorlage und Überprüfung unserer Buchhaltung wurde der Freistellungsbescheid am 15.03.2022 erneut erteilt.
„Die Körperschaft ist nach §5 Abs. 1 Nr. 9 KSTG von der Körperschaftsteuer und nach §3 Nr. 6 GewSTG von der Gewerbesteuer befreit, weil diese ausschließlich und
unmittelbar steuerbegünstigten, gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 55 ff AO dient“ (Förderung des Tierschutzes)