Nach Vorlage und Überprüfung unserer Buchhaltung wurde der Freistellungsbescheid am 15.03.2022 erneut erteilt.

„Die Körperschaft ist nach §5 Abs. 1 Nr. 9 KSTG von der Körperschaftsteuer und nach §3 Nr. 6 GewSTG von der Gewerbesteuer befreit, weil diese ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten, gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 55 ff AO dient“  (Förderung des Tierschutzes)

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